Stand: März 2019

 

§1 Unterrichtsvergütung

 

Regelung mit Ferienüberhang:

Für den Privatunterricht gilt entsprechend den allgemein bildenden Schulen im Freistaat Bayern regulär die Ferien- und Feiertagsordnung. Bei wöchentlichem Unterricht sind somit pauschal 39 Unterrichtsstunden im Jahr vorausgeplant. Das daraus resultierende Jahreshonorar ist in 12 Monatsraten aufgeteilt und wird somit unabhängig der Schulferien und Feiertage regelmäßig als Kontoüberweisung vergütet.

Die Jahresgebühr ist im Abonnement (aufgrund etwaiger Krankheitsaufälle von Seiten des Schülers und verminderten Verwaltungsaufwands) um 10 % ermäßigt.

 

a) Mindestlaufzeit eines Unterrichtsabonnements beträgt vier Monate.

 

b) Bei berufstätigen Studierenden mit variablen außerhalb der Ferienzeit liegenden Urlaubszeiten sind unter persönlicher und rechtzeitiger Vorausplanung Ersatztermine möglich.

 

c) Jedes weitere Kind der Familie erhält 25 % Ermäßigung auf die Monatspauschale.

 

d) Die Höhe des Unterrichtsbetrages gilt für mindestens ein Jahr als fest. Eine Beitragsanpassung kann jeweils zum 1. Januar erfolgen. Der Lehrer verpflichtet sich diese Veränderung spätestens einen Monat vorher anzukündigen.

e) Alle Zeitwerte dienen als Normzustand und sind mit zeitlichen Toleranzen zu verstehen.

 

f) Die Kurzstunde ist für Vorschulkinder vorbehalten und auf ein Unterrichtsjahr befristet. Der Abonnementrabatt gilt nur für Schul- und Zeitstunden.

 

§2 Schuljahr

 

In den bayerischen Schulferien sowie den gesetzlichen Feiertagen findet regulär kein Unterrich statt.

 

§3 Unterricht

 

a) Die Unterrichtsstunden müssen pünktlich und regelmäßig besucht werden.

Von den Schülern wird erwartet, dass sie sich korrekt verhalten und die Anordnungen der Lehrkraft befolgen.

 

b) Sollte der Schüler eine fest vereinbarte Unterrichtsstunde unmittelbar vor Unterrichtsbeginn absagen oder ohne Absage überhaupt nicht erscheinen, bleibt der Honoraranspruch des Lehrers, ohne Nachholpflicht für die entsprechende Stunde, bestehen.

 

c) Pro Schuljahr dürfen von Seiten der Lehrkraft zwei Unterrichtsstunden krankheitsbedingt ohne Nachholpflicht ausfallen.

 

d) Muss ein Unterrichtstermin von Seiten der Lehrkraft abgesagt werden, wird dieser in der Regel so bald wie möglich nachgeholt. Eine Absage von Seiten des Schülers muss rechtzeitig mindestens drei Tage vor dem vereinbarten Termin erfolgen, um Anspruch auf einen „Nachholtermin“ erheben zu können.

 

§4 Vorspiele

 

a) Jeder Schüler ist verpflichtet einmal pro Jahr an einem Vorspiel aktiv teilzunehmen. Passive Teilnahme immer erwünscht.

 

b) Erwachsene Schüler sind von dieser Verpflichtung befreit.

 

§5 Unterrichtsinstrumente

 

Die Klaviere werden in einwandfreiem Zustand – gestimmt und mit funktionierender Mechanik – als Unterrichtsinstrumente zur Verfügung gestellt. Sie sind vom Schüler pfleglich zu behandeln.


§6 Kündigung

 

a) Zu Anfang besteht eine Probezeit von vier Wochen in der das Unterrichtsverhältnis von beiden Seiten fristlos gekündigt werden kann.

 

b) Nach der Probezeit tritt stillschweigend eine Kündigungsfrist von drei Monaten in Kraft und muss bis spätestens zum Ende des jeweiligen Monats in schriftlicher Form abgelegt werden.

 

c) In folgenden Fällen kann von Seiten des Lehrers das Unterrichtsverhältnis zum nächsten Monat beendet werden:

 

1. bei unentschuldigtem, unregelmäßigem Unterrichtsbesuch

2. bei mangelndem Fleiß

3. bei auffällig störendem Verhalten

4. bei Nichtteilnahme am obligatorischen Vorspiel

5. bei Nichtbezahlung des Honorars

 

 

Alle oben genannten Bedingungen sind allgemeine Richtlinien für ein klares, störungsfreies und faires Unterrichtsverhältnis und werden unter persönlicher sowie situativer Relation gesetzt. Die geleisteten Unterschriften dienen außerdem zur freundlichen und gegenseitigen Kenntnisnahme und setzen auf Vertrauen, Verlässlichkeit sowie ein verbindliches Arbeiten an der Musik.